Wertminderung unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge

 

1. Wertminderung

1.1 Anspruchsgrundlage

Nach den schadenersatzrechtlichen Vorschriften des BGB ist der bei einem Unfall schuldlos geschädigte Kraftfahrzeughalter so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde ( §§ 249 ff. BGB ). Erleidet das Kraftfahrzeug einen nicht unerheblichen Schaden, so umfasst der Schadenersatzanspruch grundsätzlich auch eine Wertminderung, wenn entweder technische oder optische Mängel zurückbleiben oder durch den notwendigen Hinweis auf den Unfallschaden beim Verkauf des Fahrzeugs ein Mindererlös erzielt werden würde ( BGH NJW 61, 2253 ).

1.2 Technische Wertminderung

Liegt dann vor, wenn nach Durchführung der Reparatur optisch wahrnehmbare Reparaturspuren oder Mängel in der Werkarbeit vorliegen. Die technische Wertminderung kann auf einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit, der Betriebssicherheit, der Lebensdauer oder des äußeren Ansehens sowie des optischen Gesamteindrucks beruhen. Beispielsweise können zu derartigen Mängel gehören:

Schweißnahtspuren, Paßungenauigkeiten, Formabweichungen,
Ausbeulspiegel, Farbunterschiede usw.

Da die Reparaturmethoden in letzter Zeit erheblich verbessert wurden und die mit der Durchführung betraute Werkstatt für mangelhaft durchgeführte Reparaturarbeiten haften würde, kann bei einer Reparatur in einer Vertrags- oder Fachwerkstatt der Verdacht auf Verbleiben technischer Mängel eines reparierten Fahrzeuges heute so gut wie ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist dennoch eine technische Wertminderung gegeben, unabhängig von einer merkantilen Wertminderung ( LG Frankfurt DAR 64, 103; OLG Nürnberg VersR 73, 865 ). Bei sachverständiger Bewertung geht eine mögliche technische Wertminderung in die merkantile Wertminderung im übrigen ein ( AG Essen ZfS 88, 353 ). 

1.3 Merkantile Wertminderung

Der merkantile Minderwert, mitunter auch als ideeller oder wirtschaftlicher Minderwert bezeichnet, ist eine Kompensation des " Odiums eines Unfallwagens " ( OLG Nürnberg VRS 16, 401 ). Die merkantile Wertminderung besteht darin, dass ein unfallbeschädigtes Fahrzeug beim Wiederverkauf - falls der Schaden offenbarungspflichtig ist - nicht mehr zu demselben Preis verkauft werden kann, wie ein Fahrzeug ohne Beschädigung. Dies wird von der Rechtsprechung mit der Abneigung weiter Käuferkreise gegen Unfallwagen begründet. Der potentielle Käufer weiß nicht, ob die Reparatur fachgerecht ausgeführt wurde und rechnet mit versteckten Mängeln oder höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur. Er wird deshalb in der Regel einem unbeschädigtes Fahrzeug den Vorzug geben und ein unfallbeschädigtes Fahrzeug nur dann erwerben, wenn dies deutlich billiger ist als ein sonst gleichwertiges unbeschädigtes Fahrzeug. Unbestreitbar besteht auf dem Gebrauchtwagenmarkt die Abneigung gegenüber Unfallfahrzeugen, so dass es sich bei der merkantilen Wertminderung um Handelsübung oder Verkehrsanschauung der Käufer handelt, die nichts mit einem " Gefühlswert " zu tun haben ( OLG Stuttgart VersR 59, 318; DAR 69, 129 ).