Schadenersatzanspruch

 

1. Anspruchsumfang
Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall ohne Verschulden des Geschädigten beschädigt, so hat der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Da ein Ausgleich durch Naturalherstellung in der Regel nicht möglich ist, kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 BGB). Grundsatz des Schadenersatzrechts ist, dass der Geschädigte genauso gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende Ereignis stände. Er soll einerseits kein Verlust erleiden, andererseits auch nicht bereichert werden.

2. Totalschaden
2.1 Technischer Totalschaden
liegt dann vor, wenn das Fahrzeug solche Schäden erlitten hat, dass es technisch nicht mehr in einem verkehrstauglichen Zustand versetzt werden kann, also nur noch Schrott ist.

2.2 Wirtschaftlicher (konstruktiver) Totalschaden
ist gegeben, wenn die Instandsetzung des Fahrzeuges nur mit so hohen Aufwendungen möglich wäre, dass dies wirtschaftlich nicht mehr vertretbar erscheint. Da der Geschädigte Anspruch auf ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug hat, ist die Frage nach dem Totalschaden eng mit der Frage, bis zu welcher Höhe Reparaturkosten zugebilligt werden, verbunden. Hier kommt es auf den Einzelfall an, d.h. es sind nicht ausschließlich Reparaturkosten plus Wertminderung mit den Kosten der Totalschadensabwicklung zu vergleichen, sondern Reparaturkostenersatz darf auch dann verlangt werden, wenn dieser maßvoll teurer ist als die Abrechnung bei fingiertem Totalschaden. Die Reparaturkostengrenze einschließlich eines etwaigen Minderwertes wird bei 130% des Wiederbeschaffungswerts gesetzt (BGH DAR 92, 22; DAR 92, 25).

2.3 Wiederbeschaffungswert
Der Geschädigte hat Anspruch auf vollen Ersatz seines Fahrzeugschadens. Ihm muss ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden, der ihm erlaubt, ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. Bei der Wertberechnung des Unfallfahrzeuges ist daher vom Wiederbeschaffungswert auszugehen, also dem Geldbetrag, der für ein gleichartiges und -wertiges Fahrzeug auf dem seriösen Gebrauchtwagenmarkt aufzuwenden ist (BGH DAR 1969, 17). Beim Privatmann gehört zum Wiederbeschaffungswert auch die Mehrwertsteuer, gleichgültig, ob und inwieweit sie bei der Beschaffung des Ersatzfahrzeuges angefallen ist oder nicht (BGH DAR 19778, 321). Ein sog. "Zweithandzuschlag" als Ausgleich dafür, dass dem zu kaufenden Pkw die "Ersthandeigenschaft" fehlt, wird nicht gezahlt (BGH DAR 1978, 281). Der BHG hat auch die Zahlung eines Risikozuschlages mit der Begründung verneint, dem Risiko, dass auch das Ersatzfahrzeug verborgene Mängel aufweisen könne, "schon die Bemessung des Kaufpreises ... Rechnung trägt" (NJW 1966, 1454). Ebenso besteht kein Anspruch auf Anschaffung desselben Wagentyps wie des zerstörten (OLG Nürnberg VersR 1979, 1167), vielmehr wird auf Wertgleichheit abgestellt.

2.4 Restwert
ist der Betrag, den der Geschädigte nach dem Unfall beim Verkauf des Wracks erhält. Der Geschädigte braucht dann sich nicht den Wert des beschädigten Fahrzeugs anrechnen zu lassen, wenn er das Fahrzeug der Versicherung zur Verfügung stellt (BGH DAR 1983, 289). 
Nach Auffassung des BGH kann sich der Geschädigte grundsätzlich auf den von einem Sachverständigen durch Gutachten ermittelten Restwert verlassen (BGH DAR 92, 172; DAR 93, 251). Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen. Hat der Geschädigte allerdings bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muss er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft hier den Schädiger. Ein vom gegnerischen Versicherer sofort nach Schadenmeldung benannter Aufkäufer ist vom Geschädigten ausnahmsweise nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ankäufer rechtzeitig und konkret genannt wird und diese Realisierung der Verwertung für den Geschädigten zumutbar ist (OLG Hamm DAR 94, 24; OLG Köln r + s 93, 103 und OLGRep 92, 216; OLG Düsseldorf OLGRep 93, 225; LG Aachen r + s 93, 103; LG Heidelberg ZfS 93, 194; LG Marburg r + s 93, 217; LG Frankfurt NJW-RR 93, 347; OLG München OLGRep 93, 178 (Kasko) ) . 

3. Reparaturkosen
Der Geschädigte hat Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten lt. Sachverständigengutachten. Zu den Reparaturkosten gehört für den Privatmann auch die Mehrwertsteuer (BGH VersR 1978, 235). Auch wenn das Kfz vom Geschädigten selbst repariert wird, müssen die vollen Reparaturkosten gezahlt werden (z.B. OLG Karlsruhe DAR 1980, 89; LG Karlsruhe ZfS 88, 278). Das gleiche gilt auch für den Fall, dass das Fahrzeug unrepariert für den Neuwagen in Zahlung gegeben wird (BGH DAR 1976, 265). Obergrenze der Entschädigung bildet dann der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Inzahlungnahmepreises.